Formalitäten nach der Geburt » Ein Überblick

Formalitäten nach der Geburt » Ein Überblick

Ina-Sophia Ilmer

Ina Ilmer ist eine leidenschaftliche Hebamme mit dem Wunsch, Frauen bei der Geburt zu unterstützen und Vorurteile abzubauen. Sie betreut Neugeborene…

Alle Beiträge des Experten

Formalitäten nach der Geburt » Ein Überblick

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Sie sind eher lästig, müssen aber dennoch erledigt werden – Formalitäten nach der Geburt sind eine Notwendigkeit, über die Sie sich idealerweise bereits während der Schwangerschaft informieren. Für die Formalitäten gibt es verschiedene Fristen, die Sie bei all der Aufregung nicht versäumen sollten. Fertigen Sie sich doch vorab eine Liste an – wir helfen Ihnen dabei.


Welche Dokumente braucht ein Neugeborenes?

Für Ihr Kind benötigen Sie eine Geburtsurkunde, die ihrerseits für weitere Angelegenheiten vorgelegt werden muss. Ihr Kind muss beim Einwohnermeldeamt eingetragen werden, eventuell sind Regelungen hinsichtlich des Nachnamens, der Vaterschaftsanerkennung und des Sorgerechts zu treffen.

Die zuständige Krankenversicherung ist zu informieren, für den Kinderfreibetrag ist ein Eintrag beim Finanzamt erforderlich, daneben sind Fristen und Formalitäten für das Elterngeld Plus, das Elterngeld und Kindergeld zu beachten. Die Elternzeit selbst sollte sieben Wochen vor der Geburt beantragt werden.

Oft ist der Vater bei der Erledigung der Formalitäten gefordert, da die Mutter nach der Entbindung noch zu geschwächt ist. Bei unehelichen Paaren sind einige Besonderheiten zu beachten: Es sind Dokumente der Mutter vorzulegen, gegebenenfalls auch die Vaterschaftsanerkennung und persönliche Dokumente des Vaters.

Geburtsurkunde

Für die Ausstellung der Geburtsurkunde ist ein Gang auf das Standesamt erforderlich, es gilt eine Frist von einer Woche nach der Geburt. Sie benötigen

  • eine Bescheinigung vom Arzt oder der Hebamme über die Geburt Ihres Kindes
  • gültige Ausweisdokumente
  • bei Verheirateten eine Heiratsurkunde (Stammbuch)
  • andernfalls Geburtsurkunde der Mutter

Bei bereits vor der Geburt anerkannter Vaterschaft sind außerdem das entsprechende Dokument und die Geburtsurkunde des Vaters vorzulegen.

Die Geburtsurkunde für Ihr Kind erhalten Sie in vierfacher Ausfertigung. Davon kann eine bei Ihnen verbleiben, die weiteren benötigen Sie zur Vorlage bei anderen Antragstellungen. In einigen Krankenhäusern kümmert sich das Sekretariat um die Formalitäten, Sie erhalten die Geburtsurkunde dann dort und der Gang aufs Standesamt entfällt.

Formalitäten nach der Geburt

Einwohnermeldeamt

Das Einwohnermeldeamt erhält einige Zeit nach Ausstellung der Geburtsurkunde automatisch eine Meldung vom Standesamt. Dennoch müssen Sie Ihr Neugeborenes unter Vorlage der Geburtsurkunde und Ihres Ausweises, gegebenenfalls auch der Vaterschaftsanerkennung, dort noch persönlich anmelden. Dies erfolgt idealerweise gleich nach dem Gang zum Standesamt beziehungsweise innerhalb kurzer Zeit nach der Geburt.

Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht

Bei unverheirateten Paaren kann die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkannt werden. Auch Sorgerechtsregelungen können vorab getroffen werden. Das ist sinnvoll, da der Vater dann nach der Geburt automatisch berechtigt ist, sämtliche Formalitäten für das Kind zu erledigen.

Nach der Geburt erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung über das Familiengericht, einen Notar oder das Standesamt. Selbstverständlich ist eine ausdrückliche Zustimmung der Mutter erforderlich. Vorzulegen ist neben den Ausweisdokumenten beider Elternteile die Geburtsurkunde des Vaters.

Regelungen zum Sorgerecht können Sie über das Jugendamt beantragen – bei unverheirateten Paaren hat die Mutter automatisch das alleinige, bei Verheirateten gilt ein gemeinsames Sorgerecht. Unverheiratete können das gemeinsame Sorgerecht beantragen, daneben kann der Vater als teilweise sorgeberechtigt eingetragen werden. Die Teilbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge und das Vertretungsrecht.

Nachname des Kindes

Verheiratete können ebenso wie Unverheiratete unterschiedliche Nachnamen haben. In diesem Fall haben Sie nach der Geburt einen Monat Zeit, über den Nachnamen Ihres Kindes zu entscheiden.

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind zunächst automatisch dessen Nachnamen. Mit einer beidseitigen Einwilligungserklärung kann aber innerhalb eines Monats im Nachhinein auf Wunsch der Name des Partners eingetragen werden. Zuständig ist das Standesamt. Für verheiratete Paare mit unterschiedlichen Nachnamen ist dieser Gang unumgänglich.

Kindergeld

Kindergeld wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt, auch hier muss die Geburtsurkunde des Kindes vorgelegt werden.

Sämtliche Antragsformulare rund um das Kindergeld können Sie im PDF-Format herunterladen. Hier ist der aktuelle Link dazu, alternativ stellt die Bundesagentur einen Online-Formulardienst zur Verfügung.

Je eher Sie den Antrag stellen, umso schneller können Sie mit der Auszahlung rechnen. Grundsätzlich erfolgt diese maximal für ein halbes Jahr rückwirkend, diese Frist sollten Sie daher keinesfalls versäumen.

Elternzeit

Die Elternzeit können Sie vor der Geburt beim Arbeitgeber beantragen. Ist dies noch nicht geschehen, müssen Sie eine siebenwöchige Frist einhalten – erst nach Ablauf dieser Frist ab Antragstellung können Sie in Elternzeit gehen.

Elterngeld

Die Beantragung des Elterngeldes (Geburt des Kindes bis 30.06.2015) oder Elterngeld Plus (Geburt des Kindes ab 01.07.2015) erfolgt bei der zuständigen Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes. Hier finden Sie die passende Seite dazu.
Auch hier erfolgt eine rückwirkende Zahlung, allerdings nur für drei Monate. Diese Zeit bleibt Ihnen also nach der Geburt.

Neben der Geburtsurkunde müssen Sie Einkommensnachweise vorlegen, der Arbeitgeber muss dazu ein Formular ausfüllen. Haben Sie bereits Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist für den Kinderbonus außerdem ein Nachweis für die vorhandenen Kinder erforderlich.

Krankenversicherung

Direkt nach der Geburt ist Ihr Kind in der gesetzlichen Krankenkasse automatisch kostenlos familienversichert, dennoch müssen Sie es innerhalb zwei Monaten nach der Geburt noch schriftlich anmelden. Eventuell erforderliche Formulare erhalten Sie vom Versicherungsträger, gegebenenfalls ist neben diesen eine Vorlage der Geburtsurkunde notwendig.

Sind Sie privat versichert, ist der Versicherungsträger zwar zur Aufnahme Ihres Kindes verpflichtet, die Versicherung ist allerdings kostenpflichtig. Auch hier können Sie erfragen, welche Formalitäten eventuell zu erfüllen sind.

Steuerklasse, Kinderfreibetrag

Für eine eventuelle Änderung der Steuerklasse nach der Geburt oder den Eintrag eines Kinderfreibetrages müssen Sie sich an das zuständige Finanzamt wenden.

Fazit – Das brauchen Sie

  • Geburtsurkunde
  • Anmeldung
  • Kindergeld
  • Elterngeld oder Elterngeld Plus
  • Krankenversicherung
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtsregelung, Nachnamen festlegen
Tipps von Hebamme Ina Ilmer
  • In meiner Arbeit als Hebamme empfehle ich den Eltern meistens, das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen, außer es liegen Gründe, die dagegensprechen vor, wie z.B. Gewalt oder Drogenabhängigkeit. Denn falls das gemeinsame Sorgerecht nicht erteilt wurde, kann der Vater das Kind z.B. bei einem längeren Klinikaufenthalt der Mutter nach der Geburt nicht mit nach Hause nehmen und ist auch nicht berechtigt, Entscheidungen zu treffen.
  • Die Anträge für das Elterngeld auszufüllen, fällt vielen Eltern nicht leicht. Scheuen Sie sich also nicht, die Beratung der Elterngeldstelle anzunehmen
Hebammengeprüft

Dieser Artikel wurde von unserem Expertenteam geprüft.

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Sie sind eher lästig, müssen aber dennoch erledigt werden – Formalitäten nach der Geburt sind eine Notwendigkeit, über die Sie sich idealerweise bereits während der Schwangerschaft informieren. Für die Formalitäten gibt es verschiedene Fristen, die Sie bei all der Aufregung nicht versäumen sollten. Fertigen Sie sich doch vorab eine Liste an – wir helfen Ihnen dabei.


Welche Dokumente braucht ein Neugeborenes?

Für Ihr Kind benötigen Sie eine Geburtsurkunde, die ihrerseits für weitere Angelegenheiten vorgelegt werden muss. Ihr Kind muss beim Einwohnermeldeamt eingetragen werden, eventuell sind Regelungen hinsichtlich des Nachnamens, der Vaterschaftsanerkennung und des Sorgerechts zu treffen.

Die zuständige Krankenversicherung ist zu informieren, für den Kinderfreibetrag ist ein Eintrag beim Finanzamt erforderlich, daneben sind Fristen und Formalitäten für das Elterngeld Plus, das Elterngeld und Kindergeld zu beachten. Die Elternzeit selbst sollte sieben Wochen vor der Geburt beantragt werden.

Oft ist der Vater bei der Erledigung der Formalitäten gefordert, da die Mutter nach der Entbindung noch zu geschwächt ist. Bei unehelichen Paaren sind einige Besonderheiten zu beachten: Es sind Dokumente der Mutter vorzulegen, gegebenenfalls auch die Vaterschaftsanerkennung und persönliche Dokumente des Vaters.

Geburtsurkunde

Für die Ausstellung der Geburtsurkunde ist ein Gang auf das Standesamt erforderlich, es gilt eine Frist von einer Woche nach der Geburt. Sie benötigen

  • eine Bescheinigung vom Arzt oder der Hebamme über die Geburt Ihres Kindes
  • gültige Ausweisdokumente
  • bei Verheirateten eine Heiratsurkunde (Stammbuch)
  • andernfalls Geburtsurkunde der Mutter

Bei bereits vor der Geburt anerkannter Vaterschaft sind außerdem das entsprechende Dokument und die Geburtsurkunde des Vaters vorzulegen.

Die Geburtsurkunde für Ihr Kind erhalten Sie in vierfacher Ausfertigung. Davon kann eine bei Ihnen verbleiben, die weiteren benötigen Sie zur Vorlage bei anderen Antragstellungen. In einigen Krankenhäusern kümmert sich das Sekretariat um die Formalitäten, Sie erhalten die Geburtsurkunde dann dort und der Gang aufs Standesamt entfällt.

Formalitäten nach der Geburt

Einwohnermeldeamt

Das Einwohnermeldeamt erhält einige Zeit nach Ausstellung der Geburtsurkunde automatisch eine Meldung vom Standesamt. Dennoch müssen Sie Ihr Neugeborenes unter Vorlage der Geburtsurkunde und Ihres Ausweises, gegebenenfalls auch der Vaterschaftsanerkennung, dort noch persönlich anmelden. Dies erfolgt idealerweise gleich nach dem Gang zum Standesamt beziehungsweise innerhalb kurzer Zeit nach der Geburt.

Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht

Bei unverheirateten Paaren kann die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkannt werden. Auch Sorgerechtsregelungen können vorab getroffen werden. Das ist sinnvoll, da der Vater dann nach der Geburt automatisch berechtigt ist, sämtliche Formalitäten für das Kind zu erledigen.

Nach der Geburt erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung über das Familiengericht, einen Notar oder das Standesamt. Selbstverständlich ist eine ausdrückliche Zustimmung der Mutter erforderlich. Vorzulegen ist neben den Ausweisdokumenten beider Elternteile die Geburtsurkunde des Vaters.

Regelungen zum Sorgerecht können Sie über das Jugendamt beantragen – bei unverheirateten Paaren hat die Mutter automatisch das alleinige, bei Verheirateten gilt ein gemeinsames Sorgerecht. Unverheiratete können das gemeinsame Sorgerecht beantragen, daneben kann der Vater als teilweise sorgeberechtigt eingetragen werden. Die Teilbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge und das Vertretungsrecht.

Nachname des Kindes

Verheiratete können ebenso wie Unverheiratete unterschiedliche Nachnamen haben. In diesem Fall haben Sie nach der Geburt einen Monat Zeit, über den Nachnamen Ihres Kindes zu entscheiden.

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind zunächst automatisch dessen Nachnamen. Mit einer beidseitigen Einwilligungserklärung kann aber innerhalb eines Monats im Nachhinein auf Wunsch der Name des Partners eingetragen werden. Zuständig ist das Standesamt. Für verheiratete Paare mit unterschiedlichen Nachnamen ist dieser Gang unumgänglich.

Kindergeld

Kindergeld wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt, auch hier muss die Geburtsurkunde des Kindes vorgelegt werden.

Sämtliche Antragsformulare rund um das Kindergeld können Sie im PDF-Format herunterladen. Hier ist der aktuelle Link dazu, alternativ stellt die Bundesagentur einen Online-Formulardienst zur Verfügung.

Je eher Sie den Antrag stellen, umso schneller können Sie mit der Auszahlung rechnen. Grundsätzlich erfolgt diese maximal für ein halbes Jahr rückwirkend, diese Frist sollten Sie daher keinesfalls versäumen.

Elternzeit

Die Elternzeit können Sie vor der Geburt beim Arbeitgeber beantragen. Ist dies noch nicht geschehen, müssen Sie eine siebenwöchige Frist einhalten – erst nach Ablauf dieser Frist ab Antragstellung können Sie in Elternzeit gehen.

Elterngeld

Die Beantragung des Elterngeldes (Geburt des Kindes bis 30.06.2015) oder Elterngeld Plus (Geburt des Kindes ab 01.07.2015) erfolgt bei der zuständigen Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes. Hier finden Sie die passende Seite dazu.
Auch hier erfolgt eine rückwirkende Zahlung, allerdings nur für drei Monate. Diese Zeit bleibt Ihnen also nach der Geburt.

Neben der Geburtsurkunde müssen Sie Einkommensnachweise vorlegen, der Arbeitgeber muss dazu ein Formular ausfüllen. Haben Sie bereits Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist für den Kinderbonus außerdem ein Nachweis für die vorhandenen Kinder erforderlich.

Krankenversicherung

Direkt nach der Geburt ist Ihr Kind in der gesetzlichen Krankenkasse automatisch kostenlos familienversichert, dennoch müssen Sie es innerhalb zwei Monaten nach der Geburt noch schriftlich anmelden. Eventuell erforderliche Formulare erhalten Sie vom Versicherungsträger, gegebenenfalls ist neben diesen eine Vorlage der Geburtsurkunde notwendig.

Sind Sie privat versichert, ist der Versicherungsträger zwar zur Aufnahme Ihres Kindes verpflichtet, die Versicherung ist allerdings kostenpflichtig. Auch hier können Sie erfragen, welche Formalitäten eventuell zu erfüllen sind.

Steuerklasse, Kinderfreibetrag

Für eine eventuelle Änderung der Steuerklasse nach der Geburt oder den Eintrag eines Kinderfreibetrages müssen Sie sich an das zuständige Finanzamt wenden.

Fazit – Das brauchen Sie

  • Geburtsurkunde
  • Anmeldung
  • Kindergeld
  • Elterngeld oder Elterngeld Plus
  • Krankenversicherung
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtsregelung, Nachnamen festlegen
Tipps von Hebamme Ina Ilmer
  • In meiner Arbeit als Hebamme empfehle ich den Eltern meistens, das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen, außer es liegen Gründe, die dagegensprechen vor, wie z.B. Gewalt oder Drogenabhängigkeit. Denn falls das gemeinsame Sorgerecht nicht erteilt wurde, kann der Vater das Kind z.B. bei einem längeren Klinikaufenthalt der Mutter nach der Geburt nicht mit nach Hause nehmen und ist auch nicht berechtigt, Entscheidungen zu treffen.
  • Die Anträge für das Elterngeld auszufüllen, fällt vielen Eltern nicht leicht. Scheuen Sie sich also nicht, die Beratung der Elterngeldstelle anzunehmen
Hebammengeprüft

Dieser Artikel wurde von unserem Expertenteam geprüft.

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